Sie haben sich erst selbstständig gemacht, hätten aber gerne etwas Unterstützung? Einen guten (und günstigen) Einstieg bietet die geringfügige Beschäftigung.
Wann ist mein Mitarbeiter geringfügig angestellt?
Eine gute Frage und doch schnell erklärt. Der Begriff „Geringfügigkeit" existiert nicht im Arbeitsrecht, sondern nur in der Sozialversicherung. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn der monatliche Bruttoverdienst des Dienstnehmers EUR 395,31 (für das Jahr 2014) nicht überschreitet und das Dienstverhältnis länger als ein Monat oder auf unbefristete Zeit abgeschlossen wurde. Ist das der Fall muss der Dienstnehmer keine Abgaben an die Wiener Gebietskrankenkasse zahlen. Doch auch der Dienstgeber muss nur den Unfallversicherungsbeitrag (derzeit 1,3%) abführen.
Was wenn Sie nur unregelmäßig einen Dienstnehmer beschäftigen wollen? Geringfügig beschäftigt ist ein Mitarbeiter außerdem dann, wenn das Dienstverhältnis für weniger als einen Monat abgeschlossen wird und er durchschnittlich nicht mehr als EUR 30,35 pro Arbeitstag verdient (allerdings darf die monatliche Grenze von EUR 395,31 auch hier nicht überschritten werden).
Was steht meinem geringfügigen Mitarbeiter zu?
Eine geringfügige Beschäftigung ist kein Dienstverhältnis zweiter Klasse. Der Dienstnehmer hat dieselben Ansprüche wie ein „normaler" Mitarbeiter.
Ihm stehen also 5 bis 6 Wochen Urlaub im Jahr, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Pflegefreistellung und sogar Sonderzahlungen zu. Da der Anspruch auf Sonderzahlungen nicht im Arbeitsrecht geregelt ist, sondern sich aus den Kollektivverträgen ableitet, sind die Sonderzahlungen von der Branche abhängig.
Auf was muss geachtet werden?
Auch geringfügig Beschäftigte müssen ganz normal vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse angemeldet werden. Wenn ein Kollektivvertrag zu Anwendung kommt, gelten dieselben Mindestsätze auch für einen geringfügig Beschäftigten. Aber keine Angst, Ihr Personalverrechner ist mit der Thematik vertraut und hilft Ihnen bei Fragen zur Einstufung und anderen rechtlichen Belangen zur Geringfügigkeit.
Sollten Sie mehrere geringfügige Mitarbeiter beschäftigen wollen (das ist durchaus möglich), kommt allerdings eine weitere Regel aus dem Sozialversicherungsrecht zur Anwendung. Der Dienstgeber muss für alle geringfügig Beschäftigen eine Dienstgeberabgabe leisten, wenn die monatliche Lohnsumme aller geringfügigen Mitarbeiter das 1,5-fache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Für das Jahr 2014 wäre das ein Betrag von EUR 592,97 (395,31 x 1,5 = 592,97).
Die Dienstgeberabgabe ist ein Pauschalbetrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von insgesamt 16,4 % der Beitragsgrundlage. Zusammen mit dem Unfallversicherungsbeitrag ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz von 17,7 %.