Manche Ausgaben dürfen trotz ihrer privaten Natur steuerlich geltend gemacht werden. Diese Sonderausgaben können von Unternehmern und Dienstnehmern gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Allerdings fällt nicht alles unter den Begriff der Sonderausgaben bzw. ist in voller Höhe absetzbar.
Zu Beginn stellt sich die Frage, wann und wie eine Sonderausgabe berücksichtigt werden darf. Grundsätzlich ist der Zeitpunkt der Bezahlung ausschlaggebend, allerdings kann bei einer größeren einmaligen Zahlung ein Antrag auf Aufteilung über 10 Jahre gestellt werden. Dies könnte beispielsweise bei Versicherungsprämien (beim Nachkauf von Versicherungszeiten) der Fall sein. Die Sonderausgaben machen Sie im Zuge Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend. Diese können Sie auch selbst durchführen, alternativ könnten Sie Unterstützung bei Bilanzbuchhaltern oder Steuerberatern suchen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es sogar möglich, Sonderausgaben, die für andere Personen geleistet werden, abzusetzen. Dies ist dann möglich, wenn Zahlungen für nicht dauernd getrennt lebende Ehepartner oder für Kinder (für die der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht) geleistet werden. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn es sich um einen Partner in einer Lebensgemeinschaft mit einem Kind, handelt. In diese Rubrik fallen Beiträge zu Personenversicherungen (inkl. Weiterversicherungen), Selbstversicherung von Angehörigen, Kirchenbeiträge, Wohnraumschaffungs- und Wohnraumsanierungskosten.
Hier finden Sie eine Auflistung der häufigsten Sonderausgaben und in welcher Höhe Sie berücksichtigt werden dürfen:
bestimmte Renten (zB Leibrenten) | unbeschränkt absetzbar |
freiwillige Weiterversicherung in der ges. Pensionsversicherung | unbeschränkt absetzbar |
Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen | unbeschränkt absetzbar |
Beiträge zu Pflegeversicherungen/Pensionskassen | bis zum gemeinsamen Höchstbetrages |
Kosten für Wohnraumschaffung/Sanierung | bis zum gemeinsamen Höchstbetrages |
Kirchenbeiträge | bis zu EUR 400,00 |
Steuerberatungskosten (auch Kosten für Bilanzbuchhalter und Personalverrechner) | unbeschränkt absetzbar |
bestimmte Spenden (zB humanitäre Einrichtungen, Umwelt- und Naturschutz, freiwillige Feuerwehr, usw.) | insgesamt bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres |
Gemeinsamer Höchstbetrag – Topf Sonderausgaben
Gewisse Sonderausgaben (sogenannte Topf-Sonderausgaben) sind nur bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.920,00 abzugsfähig (manche Versicherungsprämien, Pensionskassenbeiträge, usw.). Der persönliche Höchstbetrag kann sich bei Alleinverdienern oder Alleinerziehern erhöhen. Sonderausgaben innerhalb dieses Höchstbetrages werden nur zu einem Viertel steuerwirksam. Außerdem wird das Sonderausgabenpauschale von EUR 60,00 abgezogen. Hier gibt es eine Besonderheit: zwischen einem Einkommen von EUR 36.400,00 und EUR 60.000,00 reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig (bis zu einem Minimum von EUR 60,00).