Zeitliche Mehrleistungen fallen bei Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten dann an, wenn die übliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Aber muss ab der ersten Überschreitung sofort ein (teurer) Zuschlag gezahlt werden?
Für Mehrarbeit ist grundsätzlich ein Zuschlag von 25 % des Normallohns auszuzahlen. Das heißt also, dass dem Dienstnehmer für diese „überschüssige" Arbeitsstunde ein Entgelt von 125 % zusteht. Es ist allerdings möglich, diesen Zuschlag durch Zeitausgleich abzugelten. Allerdings muss auch hier das Verhältnis von 1:1,25 gewahrt bleiben und es muss gesondert, also durch Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag vereinbart werden. Viel interessanter ist dagegen, wann gar keine Zuschläge anfallen.
Ausnahmen der Zuschlagspflicht
Auf der einen Seite gibt es Fälle in denen der Kollektivvertrag den Mehrarbeitszuschlag ausschließt oder zumindest reduziert. Einen solchen Fall gibt es im Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel. Hier regelt der Kollektivvertrag, dass Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 1,5 Stunden pro Woche Mehrarbeit ist. Diese Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln.
Außerdem gibt es die Möglichkeit, angefallene Mehrstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres (oder eines anderen Zeitraums von drei Monaten) durch Zeitausgleich, aber im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Um diese Stunden mittels eines Durchrechnungszeitraumes zuschlagsfrei behandeln zu können, muss der Zeitausgleich im Arbeits- oder Kollektivvertrag festgelegt werden.
Abgrenzung zur Überstunde
Mehrarbeit wird auch bei Teilzeitbeschäftigten nur dann zu einer Überstunde (welche mit einem 50 % Zuschlag zu vergüten ist), wenn die Normalarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigung überschritten ist. Nehmen wir an, die oben genannte Regelung des Kollektivvertrags für Handelsangestellte ist gültig. Ein Dienstnehmer mit einer Normalarbeitszeit von 30 Wochenstunden (keine Gleitzeit, kein Durchrechnungszeitraum) arbeitet in der betrachteten Woche 42 Stunden. Für welche Stunden fallen welche Zuschläge an?
Die Normalarbeitszeit von 30 Stunden erhält der Dienstnehmer mit seinem normalen Gehalt ausbezahlt. Seine Mehrleistung von 8,5 Stunden wird ihm mit einem Zuschlag von 25 % abgerechnet. Die 1,5 Stunden (Sie erinnern sich, diese Stunden stammen aus der Verkürzung von 40 auf 38,5 Stunden) sind laut Kollektivvertrag zuschlagsfrei zu behandeln. Als Überstunde sind die übrigen 2 Stunden zu qualifizieren und deshalb mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten.