Auch wenn man einen Dienstnehmer schon am nächsten Tag nicht mehr sehen will, muss man ihn im Normalfall ordentlich kündigen. Hier müssen allerdings gewisse Fristen und Termine eingehalten werden.
Es muss unterschieden werden, ob es sich um ein befristetes Dienstverhältnis handelt oder um ein unbefristetes. Ein befristetes Dienstverhältnis kann nur dann gekündigt werden, wenn Sie diese Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich mit dem Arbeitnehmer vereinbart haben. Mit der ordentlichen Arbeitgeberkündigung wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gelöst. Auf diese Form der Kündigung wird hier näher eingegangen.
Was muss man wissen?
Eigentlich existieren für Kündigungen keine Formvorschriften. Sie können also Ihren Dienstnehmer sowohl mündlich als auch schriftlich kündigen. Aber Achtung, möglicherweise sehen Kollektivverträge oder Arbeitsverträge vor, dass eine Kündigung nur in Schriftform als rechtswirksam anerkannt wird.
Wirksamkeit erlangt die Kündigung erst, wenn Sie in den Machtbereich des Empfängers kommt. Entweder Sie sprechen die Kündigung mündlich aus, oder der Dienstnehmer empfängt das Kündigungsschreiben per Post oder Mail. Wichtig: Eine Kündigung kann nicht rückdatiert werden.
Sollten Sie die Kündigung per Post zustellen und das Kündigungsschreiben wird beim Postamt hinterlegt, kann es trotzdem unter bestimmten Voraussetzungen als zugegangen gelten. Auch wenn der Dienstnehmer die Annahme verweigert, ändert dies nichts am Zugang der Kündigung.
Achtung Falle! Kündigung im Krankenstand.
Arbeitsrechtlich ist die Kündigung des Dienstnehmers durchaus zulässig. Nur wenn der Krankenstand über das Ende des Arbeitsverhältnisses dauert, behält der Arbeitnehmer den Entgeltanspruch bis er wieder gesund ist. Natürlich nicht auf ewig, sondern nur solange der Entgeltfortzahlungsanspruch nicht verbraucht ist.
Wann ist es aus?
Der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet, ist der Kündigungstermin. Die Kündigungsfrist bezeichnet jene Zeitspanne, welche zwischen Zugang der Kündigung und dem letzten Arbeitstag (also dem Kündigungstermin) liegt.
Welche Kündigungsfristen und -termine einzuhalten sind, regeln die verschiedenen Gesetze, Kollektivverträge oder auch der Arbeitsvertrag.
Postensuchtage – bezahlte Freizeit?
Leider ja, denn im Fall einer Arbeitgeberkündigung hat der Dienstnehmer Anspruch auf die sogenannten "Postensuchtage". Und zwar im Ausmaß von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit (das wären 8,0 Stunden bei einer 40,0 Stundenwoche). Diese Freizeit kann der Dienstnehmer von Ihnen verlangen.