Oft sind Arbeitgeber und werdende Mütter völlig ratlos, wenn es um die arbeitsrechtlichen Folgen einer Schwangerschaft geht. Welche Arbeiten dürfen von einer schwangeren Frau durchgeführt werden und welche sollten aufgrund des Gefährdungspotentials unterlassen werden? Und muss der Arbeitgeber während der Karenz weiterhin Entgelt zahlen?
Um diese und ähnliche Fragen im Bezug auf eine Schwangerschaft zu klären, müssen wir zuerst feststellen welchen Unterschied es zwischen Mutterschutz und Karenz gibt.
Der Mutterschutz und das Beschäftigungsverbot
Der Begriff Mutterschutz bezieht sich auf die Zeit vor und nach dem Entbindungstermin. Die ersten 8 Wochen vor dem Entbindungstermin werden als das generelle Beschäftigungsverbot bezeichnet. Konkret bedeutet das, dass in diesem Zeitraum gar nicht gearbeitet werden darf, in speziellen Fällen kann das Beschäftigungsverbot auch früher einsetzen (wenn Gefahr für Mutter oder Kind besteht).
Der Mutterschutz nach der Entbindung dauert ebenfalls 8 Wochen, dieser Zeitraum kann aber auf bis zu 16 Wochen verlängert werden. Das passiert dann, wenn der Mutterschutz vor der Entbindung verkürzt wurde, weil der Geburtstermin nicht korrekt errechnet wurde. Außerdem gibt es Verlängerungen bei Früh- und Mehrlingsgeburten und ebenfalls wenn ein Kaiserschnitt durchgeführt wird.
Für den Zeitraum des Mutterschutzes (also normalerweise jeweils 8 Wochen vor und nach der Geburt) erhält die Dienstnehmerin Wochengeld von der Krankenkasse. In diesen Betrag sind auch anteilig Sonderzahlungen enthalten, dem Arbeitgeber fallen dabei, außer der betrieblichen Vorsorge (von 1,53 %), keine Kosten an. Genauere Auskünfte erhalten Sie diesbezüglich von Ihrem Steuerberater, oder Ihrem Personalverrechner, da es für gewisse Konstellationen Sonderregelungen gibt (zB geringfügig Beschäftigte).
Die Karenz
Sie beginnt grundsätzlich nach dem Mutterschutz (also den 8-16 Wochen nach der Geburt) und endet spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes. Natürlich kann die Karenz auch zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Während dieser Zeit gilt der spezielle Kündigungs- und Entlassungsschutz (eine genauere Erklärung würde leider den Umfang dieses Blogs sprengen), außerdem besteht kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt, die Eltern erhalten allerdings Kinderbetreuungsgeld.
Wenn Sie auf Ihre Dienstnehmerin nicht verzichten wollen, gibt es die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung (dzt. € 405,98) während der Karenzzeit. Zu beachten sind für die Dienstnehmerin etwaige Zuverdienstgrenzen des Kinderbetreuungsgeldes.