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Arbeitszimmer - betrieblichen / private Nutzung von Räumlichkeiten

Gerade als Neuunternehmer wird schnell ein wenig oder nicht genutzter Raum der privaten Wohnung in ein Arbeitszimmer umfunktioniert. Leider ist es dann nicht möglich, die kompletten Betriebskosten der Wohnung in der Buchhaltung zu berücksichtigen, aber es besteht die Chance zumindest einen prozentuellen Anteil abzusetzen. Hier finden Sie ein paar Facts zu diesem Thema.

 Ein wesentlicher Punkt ist die richtige Aufteilung, denn gerade hier kommt es immer wieder zu Streitfällen mit dem Finanzamt. Im Normalfall wird die Nutzungsfläche als Aufteilungsmaßstab herangezogen. Es gibt aber auch die Möglichkeit einen kostenbezogenen Maßstab anzusetzen, das macht beispielsweise Sinn, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten stark variiert.

Aufteilung nach Nutzung

Wenn in einem Gebäude klar abgegrenzte Gebäudeteile ausschließlich unterschiedlich genutzt werden, kann die Aufteilung in diesem Verhältnis durchgeführt werden. Ein Gebäude hat beispielsweise zwei Stockwerke (beide sind separat begehbar) und das Erdgeschoss wird ausschließlich betrieblich genutzt, wohingegen sich im ersten Stock der Privatbereich befindet. Die Kosten wie Strom und Wasser, die auf den betrieblichen Teil entfallen sind also als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Bei gemischter Nutzung (also entweder abwechselnde oder gleichzeitige Nutzung) wird auf das zeitliche Überwiegen abgestellt. Wenn wir unser obiges Beispiel leicht abändern und annehmen, dass das Erdgeschoss nur zu 70 % betrieblich genutzt wird. Also können von den betrieblichen Aufwendungen nur 70 % abgesetzt werden, die übrigen 30 % stellen eine steuerpflichtige Entnahme dar.

Sogenannte Nebenräumlichkeiten (beispielsweise Stiegenhaus, Keller und Heizraum) sind nicht abgegrenzt und werden betrieblich und privat genutzt. Diese Räume werden bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels nicht berücksichtigt.

Ganz oder gar nicht

Im Fachjargon wird bei untergeordneter Nutzung von der 80/20 Regel gesprochen. Werden also nur weniger als 20 % betrieblich oder privat genutzt, wird keine Aufteilung durchgeführt, das gesamte Gebäude zählt entweder als Privat- oder Betriebsvermögen. Der betriebliche Anteil wird in Form von Nutzungseinlagen (bzw. der private Anteil als Nutzungsentnahmen) berücksichtigt.

  • Betriebliche Nutzung
  • von 0 % bis 20 %
  • von 20 % bis 80 %
  • über 80 %

 Betriebsvermögen

  • kein Betriebsvermögen
  • im Ausmaß der betrieblichen Nutzung (20-80 %)
  • zu 100 %
   
 Dieser Blog soll einen leichten Einblick vermitteln, möglicherweise weichen die Regelungen in Ihrem individuellen Fall etwas ab. Es empfiehlt sich daher jedenfalls einen Bilanzbuchhalter oder Steuerberater zu kontaktieren.

Wer schreibt hier

Rene3

 

 

 

 

 

 

 

 

René Klampfer hat eine geradlinige Karriere hingelegt. Er ist sozusagen ein Längseinsteiger. Zahlen waren immer seine Welt.

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