- Wie immer gibt es zu Jahreswechsel viele spannende Änderungen in verschiedenen Themenbereichen. Von den Signaturerstellungseinheiten der Registrierkassen bis hin zum Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze (dazu später mehr!) hat sich einiges getan. Hier finden Sie übersichtlich zusammengefasst die wesentlichen Punkte im Zusammenhang mit der neuen Geringfügigkeit:
Geringfügigkeit Basics
Hier gibt es immer wieder Missverständnisse, deshalb räumen wir kurz mit den häufigsten auf. Der Begriff „Geringfügigkeit“ kommt aus dem Sozialversicherungsrecht und bedeutet einfach erklärt, dass eine gewisse Entgeltgrenze je Monat nicht überschritten wird und der Dienstnehmer daher nur der Unfallversicherung unterliegt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (von derzeit EUR 425,70 Stand 2017) entspricht keinem Mindestentgelt, d.h. es ist auch möglich weniger als EUR 425,70 im Monat zu verdienen. Keine Geringfügigkeit liegt vor, wenn der monatliche Bruttobezug die Grenze nur deshalb nicht übersteigt, da aufgrund eines Ein- oder Austrittes aliquotiert wurde. Mindestentgelte werden durch die Branchenkollektivverträge (auch durch Satzungen oder Mindestlohnvereinbarungen) geregelt.
Ein geringfügig beschäftigter Mitarbeiter unterliegt ganz normal den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Es müssen auch für diese Mitarbeiter Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden und sieht ein anwendbarer Kollektivvertrag Sonderzahlungen vor, stehen diese in entsprechender Höhe zu. Auch Urlaubsanspruch besteht wie gewohnt. Achtung, es gibt auch Gruppen, bei denen die Geringfügigkeitsregelungen nicht zu Anwendung kommen, beispielsweise bei Lehrlingen.
What is new? Was ist neu?
Grundsätzlich müssen jetzt erstmal einige Parameter überprüft werden, um feststellen zu können, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt oder nicht. Erster Punkt auf unserer Checkliste: der Zeitraum. Konkret ist zu prüfen, ob es sich um ein unbefristetes oder ein befristetes Dienstverhältnis handelt.
Ist das Dienstverhältnis auf unbefristete Zeit abgeschlossen, muss für die Beurteilung immer das Entgelt für den vollen Kalendermonat herangezogen werden (ist das Entgelt also nur unter der Grenze, da ein Eintritt innerhalb des Monats vorliegt – siehe oben – liegt deshalb keine Geringfügigkeit vor).
Um es noch ein wenig komplizierter zu gestalten, muss bei den befristeten Dienstverhältnissen wie folgt unterschieden werden:
Ist eine Beschäftigung für länger als einen Monat vereinbart (aber trotzdem eine Befristung vorgesehen), gelten die selben Bestimmungen wie oben (unbefristetes Dienstverhältnis). Hier ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Befristung vom 15.07. bis zum 14.08. (= 1 Monat)
Hochgerechnetes Entgelt für den ganzen Kalendermonat: € 300 (< Geringfügigkeitsgrenze)
Wird hingegen ein Dienstverhältnis kürzer als ein Monat vereinbart, ist das Entgelt ausschlaggebend, dass für den jeweiligen Kalendermonat gebührt hätte. Ebenfalls mit Beispiel:
Befristung vom 25.02. bis zum 07.03. (also kürzer als ein Monat)
Entgelt Februar EUR 250,00 (< Geringfügigkeitsgrenze)
Entgelt März EUR 500,00 (> Geringfügigkeitsgrenze)
Nun gibt es zwei Fälle die in der Praxis zu Problemen führen könnten. Sind mehrere Dienstverhältnisse beim selben Dienstgeber aufrecht, also zB ein befristetes und ein unbefristetes, müssen beide getrennt von einander betrachtet werden. Es kann sich also die Konstellation ergeben, bei dem das unbefristete Dienstverhältnis vollversichert ist, das befristete nur der Unfallversicherung unterliegt (= geringfügig). Da beide Dienstverhältnisse getrennt zu beurteilen sind, werden nun bei dem unbefristeten Dienstverhältnis Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung abgezogen, bei der geringfügigen Beschäftigung werden keine Beiträge einbehalten. Nach Übermittlung der Jahreslohnzettel nimmt die Gebietskrankenkasse eine Zusammenrechnung vor und fordert ausstehende Beitragszahlungen des Dienstnehmers nach. Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden dem von der Gebietskrankenkasse einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben. Das könnte Mitarbeiter unvorbereitet treffen und möglicherweise das Arbeitsklima beeinträchtigen (diese Zusammenrechnungen gab es vor 2017 auch schon!).
Auch bei der „Fallweisen Beschäftigung“ kann das zum Thema werden. Die frühere tageweise Geringfügigkeitsgrenze gibt es ab 2017 nicht mehr. Nun ist jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten. Eine Zusammenrechnung hat daher nicht zu erfolgen. Auch dazu ein Beispiel:
03.04. Entgelt EUR 150,00 (< Geringfügigkeitsgrenze)
07.04. Entgelt EUR 80,00 (< Geringfügigkeitsgrenze)
11.04. Entgelt EUR 200,00 (< Geringfügigkeitsgrenze)
Wussten Sie, dass …
… es beim Wechsel eines vollversicherten Dienstverhältnisses in ein teilversichertes (= geringfügiges Dienstverhältnis) einen Schutzmonat gibt?
Wird in einem Monat das Entgelt derart erhöht, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt (rückwirkend) mit Beginn des jeweiligen Beitragszeitraumes Vollversicherung vor. Dies wird üblicherweise durch Stundenänderungen während des Monats erreicht.
Im umgekehrten Fall liegt zuerst ein vollversichertes Dienstverhältnis vor und während es Monats kommt es plötzlich zu einer drastischen Stundenreduktion, woraus plötzlich ein monatlicher Bruttobezug unter der Geringfügigkeitsgrenze entsteht. Hier kommt das Schutzmonat ins Spiel, denn plötzlich wäre der Dienstnehmer für diesen Monat nur mehr teilversichert. Durch die Schutzmonat-Regelung bleibt auch diesen Monat (trotz des Bezuges unter der Geringfügigkeitsgrenze) die Vollversicherung aufrecht. Ist jedoch bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass für diesen Monat nur mehr Teilversicherung vorliegt, liegt diesen Monat bereits eine geringfügige Beschäftigung vor.