Kurz vor dem Jahresende ist es klug, alle Möglichkeiten die das steuerliche Ergebnis optimieren voll auszuschöpfen. Hier erhalten Sie einen kleinen Überblick der wichtigsten Neuerungen und praktischen Steuertipps.
Es gibt viele Möglichkeiten für Unternehmer die Steuerbelastung am Jahresende zu optimieren. Werden geringwertige Wirtschaftsgütern (das sind Güter mit einem Nettowert unter EUR 400,00) angeschafft, können diese sofort beim Kauf abgeschrieben werden. Ebenfalls absetzbar sind Reisekosten, wie zum Beispiel Taggelder, Nächtigungsgelder und das KM-Geld.
Sofern Sonderausgaben (zB freiwillige Personenversicherungen, Kosten für die Wohnraumschaffung und -sanierung, Spenden und Kirchenbeiträge) oder außergewöhnliche Belastungen (bestimmte Kur- oder Krankheitskosten, uvm ...) notwendig sind, empfiehlt es sich diese noch 2014 einzuzahlen. Allerdings ist zu beachten, dass es für manche Sonderausgaben bestimmte Höchstbeitragsgrenzen gibt. Beispielsweise sind Beiträge für Kirchen- und Religionsgemeinschaften mit jährlich EUR 400,00 begrenzt. Es ist auch möglich, Spenden an gewisse begünstigte Institutionen als Betriebsausgabe anzusetzen, der Höhe nach allerdings mit 10% des laufenden Gewinns beschränkt.
Der Gewinnfreibetrag
Jeder Unternehmer hat schon einmal davon gehört, aber was hat es mit dem Gewinnfreibetrag auf sich und was ist ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag?
Zuerst gibt es einen sogenannten Grundfreibetrag für die ersten EUR 30.000,00 Gewinn. Um diesen Freibetrag (30.000,00 * 13% = 3.900,00) ansetzen zu dürfen, ist keine Investition nötig. Dieser Freibetrag vermindert also die Bemessungsgrundlage der Steuer. Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind ein Gewinn über EUR 30.000,00 und eine Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter erforderlich.
Steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer
Wenn Sie Ihren Dienstnehmern zum Jahreswechsel eine Freude bereiten wollen, können Sie das unbesorgt tun! Ein Weihnachtsgeschenk an den Dienstnehmer im Wert von EUR 186,00/Jahr ist sowohl von der Lohnsteuer befreit, als auch für den Unternehmer als Betriebsausgabe absetzbar. Ein netter Vorteil für beide Seiten, zu beachten ist allerdings, dass es sich nicht um Geldgeschenke handeln darf. Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, zählen aber zu den Sachzuwendungen und sind somit von der Steuer befreit.