Jeder Dienstgeber fürchtet die Monate Juni und November, denn hier müssen meistens der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration ausgezahlt werden. Durch die hohen Bruttobezüge steigen dann auch die Lohnnebenkosten stark an. Aber wo sind die Sonderzahlungen eigentlich geregelt? Und muss ich immer die volle Höhe auszahlen?
Grundsätzlich versteht man unter Sonderzahlungen jene Zahlungen, die in größeren Zeiträumen als den normalen Beitragszeiträumen abgerechnet werden. Also beispielsweise zweimal im Jahr den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration. Aber auch Auszahlungen von Gewinnbeteiligungen und das Bilanzgeld fallen unter den Begriff der Sonderzahlung.
Der Anspruch auf Sonderzahlung ist nicht im Gesetz geregelt, sondern in den jeweiligen Kollektivverträgen. Deshalb kann es zu Unterschieden zwischen verschiedenen Branchen kommen. Auf manche Betriebe sind keine Kollektivverträge anwendbar, dort gibt es eigentlich keinen Anspruch. Freiwillig können Sonderzahlungen natürlich immer gewährt werden.
Sonderzahlungen bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit (und umgekehrt)
Für die Berechnung der Höhe der Sonderzahlung gibt es zwei verschiedene Ansätze:
Bei der Stichtagsberechnung wird die Höhe nach dem aktuellen Entgelt zum Fälligkeitszeitpunkt der Sonderzahlung berechnet. Wird der Urlaubszuschuss im Mai ausbezahlt beträgt er ebenso viel wie das laufende Gehalt im Mai. Im Gegensatz dazu, wird bei einer Mischberechnung auf Basis der letzten Lohnzahlungszeiträume ein Durchschnitt berechnet. Gerade bei stark schwankender Arbeitsleistung weicht das Ergebnis wesentlich von der Stichtagsberechnung ab.
Welche Lohnbestandteile erhöhen die Sonderzahlung?
Auch wenn Überstunden und Prämien in regelmäßigen Abständen ausgezahlt werden, müssen diese nicht automatisch die Sonderzahlung erhöhen. Was die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlung genau erhöhen darf, ist in den jeweiligen Kollektivverträgen geregelt. Manche sehen beispielsweise eine höhere Überstundenentlohnung vor, dafür aber keine Berücksichtigung in der Sonderzahlung.
Bei Teilzeitbeschäftigten müssen allerdings immer (wenn sie regelmäßig anfallen) die Mehrstunden in der Berechnung der Sonderzahlungen berücksichtigt werden.
Austritte und Aliquotierung
Auch hier können Kollektivverträge unterschiedliches regeln, grundsätzlich entfällt der Anspruch aber bei Entlassung und unbegründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers. Manche Kollektivverträge sehen auch eine Rückrechnung bei bereits erhaltenen Sonderzahlungen vor. Angestellte müssen lt. Angestelltengesetz immer die anteilige Sonderzahlung erhalten, die ihnen aufgrund der zurückgelegten Dienstzeit zusteht – es kann also nicht auf 0 zurückgerechnet werden.