Oft heißt es: „Melden Sie den bitte geringfügig an." Klingt erstmal nicht tragisch, aber hinter diesem einen Satz stecken viele verschiedene Themen. Nicht umsonst wird die Personalverrechnung gerne mit einer vielschichtigen Ildefonso-Praline verglichen!
Die sozialversicherungsrechtliche Ildefonso Ebene
Um zu verstehen, wie Mitarbeiter richtig eingestuft werden, muss erstmal klargestellt werden, dass der Begriff „Geringfügigkeit" nicht aus dem Arbeitsrecht kommt. Geringfügigkeit bezeichnet in der Sozialversicherung jenen Gehalts-/Lohnbereich, in dem der Arbeitnehmer keine Abzüge abführen muss. Die einzigen Lohnnebenkosten werden vom Arbeitgeber getragen. Diese sogenannte Geringfügigkeitsgrenze beträgt für das Jahr 2016 EUR 415,72. Verdient ein Arbeitnehmer also unter diesem Wert, erhält er sein Gehalt Netto für Brutto, also ohne Abzüge.
Die arbeitsrechtliche Ildefonso Ebene
Zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses müssen Dienstnehmer richtig eingestuft werden. Das heißt, zu allererst muss geklärt werden, welcher Kollektivvertrag anwendbar ist. Zum einen ist das abhängig von der Branche, zum anderen ob es sich um einen Arbeiter oder einen Angestellten handelt. Viele Branchen sehen nämlich eigene Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte vor.
Ist der richtige Kollektivvertrag ermittelt, kann mit der Einstufung begonnen werden. Oft ist das gar nicht so leicht, denn die Kollektivverträge sehen verschiedene Regelungen vor. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit in einer Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppe einzustufen. Maßgeblich ist die tatsächlich vom Arbeitnehmer auszuführende Tätigkeit. Ein großes Problem in der Praxis tritt hier auf, wenn der Mitarbeiter in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aktiv wird. Hier wird grundsätzlich auf das Überwiegen abgestellt. Das heißt also, der Arbeitnehmer ist in jene Verwendungsgruppe einzustufen, in der er die überwiegende Zeit tätig ist.
Zusätzlich zur Verwendungsgruppe müssen noch Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Nicht alle Kollektivverträge sehen die Anrechnung solcher Zeiten vor, trotzdem sollte hier immer genau recherchiert werden. Werden Vordienstzeiten nicht ermittelt und dadurch nicht angerechnet, ist der Dienstnehmer mit einem viel zu niedrigen Gehalt eingestuft. Keine Angst, es müssen nicht alle Erwerbsjahre angerechnet werden, die meisten Kollektivverträge sehen die Anrechnung sogenannter Verwendungsgruppenjahre vor. Damit ist gemeint, dass nur solche Zeiträume angerechnet werden, in denen der Arbeitnehmer eine gleichwertige oder höherwertige Tätigkeit ausgeführt hat.
In der Praxis können die Einstufung und die damit verbundene Anrechnung von Vordienstzeiten oft ein großes Problem und später auch ein Streitthema darstellen. Im Zweifelsfalle hilft Ihnen Ihr Personalverrechner bzw. auch bei der Wirtschaftskammer kann um Auskunft angesucht werden.