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Alle Jahre wieder – Krankenstände zur Kälteperiode

Im Oktober und November sind die Büros unbesetzt, denn alle Mitarbeiter sind aufgrund schwerer Erkältungen im Krankenstand. Die Vertretungen leider auch. Kosten hat man als Arbeitgeber natürlich trotzdem (ganz abgesehen von dem entgangenen Verdienst), aber wie lange muss wirklich gezahlt werden?

 Grundsätzlich gibt es eine wichtige Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten. Bei den Angestellten gibt es einen Grundanspruch (6 Wochen voll dann 4 Wochen halb) und einen Folgeanspruch (6 Wochen halb danach 4 Wochen viertel) und ein eigenes System mit Ersterkrankung und Wiedererkrankung. Allerdings wird bei der Wiedererkrankung nicht auf die medizinische abgestellt, sondern auf eine erneute Erkrankung innerhalb eines halben Jahres. Vereinfacht kann man von einem Krankheitsbedingten Kontingent ausgehen, während bei den Arbeitern eher ein Jahresanspruch besteht. Hier gibt es nur einen Fortzahlungsanspruch von 6 Wochen voll und 4 Wochen halb. Dieser Anspruch entsteht jedesmal mit Beginn des Arbeitsjahres neu.

Gemeinsam haben beide Ansprüche, dass sie sich mit der Dienstzeit beim Arbeitgeber erhöhen. Außerdem sind bei beiden Berechnungsmethoden zusätzliche Wochen Entgeltfortzahlungsanspruch bei einem Arbeitsunfall vorgesehen.

Außerdem wichtig:

Grundsätzlich sind die Mitarbeiter (in diesem Fall ist es egal ob es sich um einen Angestellten oder Arbeiter handelt) verpflichtet jede Arbeitsverhinderung unverzüglich bekanntzugeben. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie gleich eine Krankenstands-Bestätigung vom Arzt per Email schicken müssen. Diese ist nämlich nur auf Verlangen des Arbeitgebers mitzubringen. Achtung: Bringen Mitarbeiter trotz Ersuchen um Bestätigung diese nur verspätet oder gar nicht, kann dies zum Entgeltverlust für die Dauer des Versäumnisses führen.

Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung

Besonders interessant: Unter gewissen Voraussetzungen gibt es nämlich Zuschüsse, wenn Mitarbeiter besonders lange im Krankenstand sind. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, können Sie die AUVA Zuschüsse grundsätzlich am Ende der Entgeltfortzahlungsperiode beantragen. Das wird in vielen Fällen von der Lohnverrechnung durchgeführt, sollten Sie Ihre Krankenstände selbst verwalten, kann dieser Antrag auch einfach online gestellt werden. Die notwendigen Daten und Zahlen erhalten Sie am einfachsten direkt aus der Lohnverrechnung.

Natürlich kann nicht bereits am ersten Tag der Entgeltfortzahlung mittels Antrag ein Zuschuss ermöglicht werden. Bei einem Unfall ist eine ununterbrochene Dauer der Arbeitsverhinderung von 3 Tagen die Mindestvoraussetzung. Im Falle einer Krankheit muss die Arbeitsunfähigkeit sogar mehr als 10 Kalendertage betragen. Zu beachten ist hier der Terminus „ununterbrochen", denn die Entgeltfortzahlungsperioden müssen zusammenhängen. Die Möglichkeit einer Aufsummierung aller kurzen Krankenstände eines Jahres ist damit nicht möglich. Die Auszahlung dieser Zuschüsse erfolgt immer mit Ende April, Juli, Oktober oder Jänner, das ist abhängig vom Quartal der Antragstellung.

Wer schreibt hier

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René Klampfer hat eine geradlinige Karriere hingelegt. Er ist sozusagen ein Längseinsteiger. Zahlen waren immer seine Welt.

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