Der heutige Blog stellt das Finanzamt in den Fokus. Gerade am Anfang der Unternehmertätigkeit ist es schwer den Überblick über die vielen Formulare und Prozesse zu behalten. Doch gerade der Kontakt mit dem Finanzamt und das Know-how (betreffend Steuern und Abgaben) sind essentiell.
Die Betriebseröffnung muss dem Finanzamt innerhalb des ersten Monats (ab Eröffnung) mitgeteilt werden. Hier stellt sich natürlich die Frage, welches Finanzamt denn nun für meinen Betrieb zuständig ist. Wenn Sie ein Einzelunternehmen gründen, ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig. Wie der Name verrät, wird hier auf den Wohnsitz des Unternehmers (Achtung: nicht auf den Unternehmenssitz) abgestellt. Anders verhält es sich bei der Gründung einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, denn hier richtet sich die Zuständigkeit nach dem Betriebssitz (Betriebsfinanzamt).
Das so ermittelte Finanzamt ist dann zuständig für die Einhebung der Abgaben (Umsatzsteuer, Lohnabgaben, Einkommensteuer, usw.). Sobald die Meldung der Betriebseröffnung beim Finanzamt eingegangen ist, bekommen Sie einen Fragebogen zugesandt. Alternativ können Sie in Absprache mit Ihrem Bilanzbuchhalter oder Steuerberater den Fragebogen direkt ausfüllen und an das Finanzamt übermitteln. Diese Formulare gibt es je nach Rechtsform in verschiedenen Ausführungen. Für Einzelunternehmen ist das Verf24 auszufüllen, während beispielsweise für eine Kapitalgesellschaft das Verf15 zu verwenden ist.
Der Fragebogen zur Betriebseröffnung
Neben den allgemeinen Daten müssen im Verf24 auch andere Einkünfte (zB aus nichtselbständiger Tätigkeit) bekanntgegeben werden. Ebenfalls abgefragt wird, ob es bereits eine Steuernummer gibt (dann kann diese weitergeführt werden, ansonsten wird eine neue beantragt) und natürlich wann die Betriebseröffnung stattfindet.
Ein wesentlicher Punkt im Ver24 ist die Angabe der voraussichtlichen Jahresumsätze im Eröffnungsjahr und im Folgejahr. Meist werden in den Anfangsjahren eher niedrige Gewinne angegeben, einerseits um hohe Steuervorauszahlungen zu vermeiden und andererseits weil gerade zu Beginn der Umsatz eher niedrig ist und hohe Investitionen ins Haus stehen.
Besonderes Augenmerk sollte man bei der Liquiditätsplanung auf das 2te und 3te Jahr legen, denn hier kommt es neben den Steuervorauszahlungen auch zur Nachzahlung (aufgrund des Jahresabschlusses des Vorjahres). Hier kann es zu erheblichen Nachzahlungen (auch aus der Sozialversicherung) kommen, wenn die prognostizierten Gewinne deutlich niedriger als die tatsächlichen sind.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)
Sollten Sie Umsätze über EUR 30.000 angegeben haben, oder einen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt haben, müssen Sie auch eine UID-Nummer beantragen. Diese Nummer ist notwendig für die Rechnungsausstellung und berechtigt Ihre Kunden zum Abzug der Vorsteuer Ihrer Rechnungen.