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Die Überschusseinkünfte

Wir alle sind gut vertraut mit den sogenannten „betrieblichen Einkünften“. Danach gefragt bekommt man oft dieselbe Antwort: „Naja, wenn man selbstständig ist oder einen Betrieb hat.“ Tatsächlich bestehen die betrieblichen Einkünfte aus den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Einkünften aus einem Gewerbebetrieb. Zusätzlich gibt es noch die außerbetrieblichen Einkünfte (auch als Überschusseinkünfte bekannt). Die sind im Normalfalls etwas weniger bekannt.

Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des Überschusses wie bei der (betrieblichen) Einnahmen-Ausgabenrechnung. Es werden die zugeflossenen Einnahmen den tatsächlich abgeflossenen Ausgaben (den sogenannten Werbungskosten) gegenübergestellt.

  • Bei dem Begriff der Werbungskosten haben wahrscheinlich viele von Ihnen sofort an die Arbeitnehmerveranlagung eines Angestellten oder Arbeiters gedacht. Das stimmt, denn auch die Einkünfte aus unselbstständiger Beschäftigung zählen zu den außerbetrieblichen Einkunftsarten. Den Einnahmen gegenüber stehen verschiedene Werbungskosten, wie beispielsweise Fachliteratur, doppelte Haushaltsführung oder die Pendlerpauschale. Aber was gehört eigentlich noch zu den Überschusseinkünften? Und wann müssen diese Einkünfte versteuert werden?
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • Auch diese sind bereits mehr oder weniger bekannt (unter anderem durch die Änderung der Besteuerung am Beginn des Jahres). Zu dieser Einkunftsart gehören folgende Einkommensarten:
  • - Einkünfte aus der Überlassung von Kapital
    • also Kapitalerträge wie zB Dividenden
  • - Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen
    • sogenannte Substanzgewinne
  • - Einkünfte aus Derivaten
  • Um unter diese Einkunftsart zu fallen, dürfen diese Kapitalanlagen nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Besteuert werden hier mit der Kapitalertragssteuer sowohl die laufenden Erträge aus Kapitalanlagen, als auch die Veräußerung. Im Normalfall wird der Veräußerungsakt durch die depotführende Bank durchgeführt und im Zuge dessen auch gleich die Steuer abgerechnet.
  • Im Gegensatz zu Einkünften aus unselbstständiger Beschäftigung dürfen hier keine Werbungskosten abgezogen werden. Unter dieses Abzugsverbot fallen beispielsweise Finanzierungskosten, Transaktionskosten, Depotgebühren, usw. Es besteht allerdings die Möglichkeit der Regelbesteuerungsoption. Dabei werden dann alle Kapitalerträge und -verluste in die Veranlagung aufgenommen.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Auch hier darf es sich nicht um Betriebsvermögen handeln. Einkünfte fallen in diese Gruppe, wenn es sich um Vermietung von Immobilien, endgültige Betriebsverpachtung, oder um ähnliche Tatbestände (wie zB die Überlassung von Rechten) handelt.
  • Als Werbungskosten können beispielsweise Werte für die Abschreibung, Instandsetzung und Instandhaltung angesetzt werden. Instandsetzungsaufwendungen handelt es sich vorwiegend um Aufwände bei denen die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert wird – bei Instandhaltungsausgaben dagegen um nicht regelmäßige Aufwendungen, welche die Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängern. Selbstverständlich können auch andere (sonstige) Aufwendungen wie Grundsteuer und Versicherungen als Werbungskosten angesetzt werden.
  • Spekulationsgeschäfte

  • Bis zum Jahr 2012 fielen auch private Grundstücksveräußerungen und die Substanzgewinne bei Kapitalanlagen unter den Tatbestand des Spekulationsgeschäftes. Wie oben schon erwähnt, sind Substanzgewinne von Kapitalanlagen nun unter Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Für die privaten Grundstücksveräußerungen wurde eine eigene Einkunftsart definiert, auf die weiter unten eingegangen wird.
  • Bei einem Spekulationsgeschäft beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr. Darunter fallen also Spekulationen auf zB Edelmetalle, Kunstwerke und Antiquitäten.
  • Die Einkünfte berechnen sich nach dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten. Bei der Steuerberechnung gibt es außerdem eine Freigrenze von EUR 440,00 jährlich. Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen übrigens nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
  • Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

  • Hier handelt es sich um einen neuen Einkunftstatbestand für den keine Spekulationsabsicht erforderlich ist. Die Grundstücke dürfen (ähnlich wie bei den anderen Überschusseinkünften) nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
  • Die Berechnung der Höhe der Einkünfte gestaltet sich ein wenig kompliziert. Grundsätzlich gibt es zwei Berechnungsmöglichkeiten abhängig davon, ob es sich um Alt- oder Neuvermögen handelt.
  • Altvermögen: das Grundstück wurde vor dem 30.03.2002 angeschafft
  • Neuvermögen: das Grundstück wurde ab 31.03.2002 angeschafft
  • Wie bei den meisten Steuertatbeständen gibt es auch hier einige Ausnahmen (auf die in diesem Blog allerdings nicht weiter eingegangen werden soll).
  • War das Grundstück also am 31.03.2012 nicht mehr steuerverfangen (Anschaffung also vor dem 30.03.2002 – frühere 10 jährige Spekulationsfrist auf Grundstücke bereits abgelaufen) handelt es sich um Altvermögen. Die Berechnung der Einkünfte ist pauschal möglich. Dabei dürfen vom Veräußerungserlös 86 % abgezogen werden, die Immobilenertragsteuer von 25 % wird dann vom verbleibenden Betrag berechnet. Einen Sonderfall gibt es bei einer Umwidmung von Grünland in Bauland, hier dürfen nur 40 % des Veräußerungserlöses angesetzt werden. Eine Regeleinkünfteermittlung ist auf Antrag möglich.
  • Bei Qualifizierung als Neugrundstück werden vom Veräußerungserlös die Anschaffungskosten (adaptiert um Abschreibungsbeträge, Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen) und die Kosten der Meldung und Abfuhr der Steuer abgezogen. Ab dem 11. Jahr ist ebenfalls ein Inflationsabschlag zu berücksichtigen.
  • Bei den Einkünften aus privater Grundstücksveräußerung können einige Steuerbefreiungen zur Anwendung kommen (dabei ist es egal, ob es sich um Alt- oder Neuvermögen handelt). Steuerfrei wird beispielsweise der Ertrag, wenn ein Eigenheim veräußert wird, wenn es dem Veräußerer seit Anschaffung als Hauptwohnsitz gedient hat (für mindestens 2 Jahre).
  • Einkünfte aus Leistungen

  • Unter diese Einkunftsart fallen vor allem gelegentliche Tätigkeiten. Beispielsweise die gelegentliche Vermittlung oder die Vermietung von beweglichen Gegenständen. Wie auch schon in den anderen Überschusseinkünften dürfen diese Gegenstände keinem Betriebsvermögen angehören. Von den Einnahmen dürfen Werbungskosten (zB Abschreibung) abgezogen werden.
  • Es gibt eine Freigrenze von EUR 220,00 für positive Ergebnisse, Verluste dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.
  • Nachdem Sie jetzt eine lange Auflistung steuerpflichtiger Tatbestände lesen mussten, zum Abschluss noch einige Einnahmen, die in Österreich nicht steuerbar sind wie etwa: Erbschaften, grundsätzlich Schenkungen, grundsätzlich Lebensversicherungsleistungen, Schmerzensgeld, Finderlohn, bestimmte Preise (Lottogewinn), …

Wer schreibt hier

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René Klampfer hat eine geradlinige Karriere hingelegt. Er ist sozusagen ein Längseinsteiger. Zahlen waren immer seine Welt.

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