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Auswirkungen der Steuerreform

Oft werden wir von Kunden gefragt, welche Rechtsform denn die beste ist. Gleich die nächste Frage bezieht sich gleich auf die steuerlichen Vorteile. Hier ändert sich nun Einiges durch die neue Steuerreform 2015/2016.

Viele haben schon von der neuen Tarifregelung der Einkommensteuer gehört. Die grundlegende Änderung wird ab 2016 wirksam und soll die Einkommensteuerbelastung glätten. Statt drei Tarifstufen gibt es ab 2016 sechs Tarife. Diese Änderung wird vor allem die unteren Einkommensschichten entlasten. Das Grundjahreseinkommen von 11.000,00 € bleibt steuerfrei, danach betragen die Grenzsteuersätze zwischen 25% bis höchstens 55%.

Im Gegensatz dazu werden Kapitalgesellschaften nach einem zweistufigen System besteuert. Für Gewinne die in einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erwirtschaftet werden, kommen fixe Steuersätze zur Anwendung. Da Kapitalgesellschaften eigene Steuersubjekte sind, wird zuerst die Gesellschaft mit der Körperschaftssteuer in Höhe von 25% besteuert. Wird der verbleibende Bilanzgewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, muss anschließend die Kapitalertragssteuer einbehalten werden. Diese betrug bis zur Steuerreform 25%, wurde aber jetzt auf 27,5% angehoben. Durch diese Änderung erhöht sich nun die Gesamtsteuerbelastung für eine Kapitalgesellschaft von 43,75% auf 45,625%.

Vergleich zwischen Einzelunternehmen und GmbH

Wenn der gesamte Gewinn im Unternehmen bleiben soll, wird zukünftig die GmbH ab einem Jahresgewinn von 49.313,00 € (davor 40.512,00 €) in der Besteuerung günstiger sein. Wird zusätzlich der Investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in die Berechnung miteinbezogen (dieser kann nur von natürlichen Personen geltend gemacht werden) erhöht sich diese Schwelle sogar auf 58.451,00 € (davor 45.200,00 €).

Wird der gesamte Gewinn einer GmbH ausgeschüttet, entsteht (wie oben bereits erwähnt) eine neue Steuerbelastung von 46,625%. Damit ist die GmbH erst ab einem Jahresergebnis von 322.286,00 € vorteilhafter als das Einzelunternehmen. Davor betrug dieser Schwellenwert nur 187.440,00 €.

Handlungsbedarf

Es empfiehlt sich daher, noch vor der Kapitalertragssteuer-Erhöhung Ausschüttungen durchzuführen. Ausschüttungen bis zum 31.12.2015 werden noch mit dem niedrigeren KESt-Satz von 25% besteuert. Für manche Unternehmen könnte auch eine Umgründung zukünftig steuerliche Vorteile bringen. Hier empfiehlt es sich jedenfalls Ihren Steuerberater um Rat zu fragen.

Wer schreibt hier

Rene3

 

 

 

 

 

 

 

 

René Klampfer hat eine geradlinige Karriere hingelegt. Er ist sozusagen ein Längseinsteiger. Zahlen waren immer seine Welt.

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