Oft setzt man als Unternehmer Aktionen bei denen nicht klar ist, dass sie steuerliche Konsequenzen haben. In der Folge kommt es dann am Jahresende bei der Besprechung mit dem Bilanzbuchhalter oder Steuerberater zum großen Staunen, denn siehe da: Vieles muss jetzt im Nachhinein versteuert werden.
Basics zum Eigenverbrauch
Der Eigenverbrauch soll verhindern, dass Waren und Leistungen ohne Umsatzsteuerbelastung an den Endverbraucher gelangen. Oft ist dies der Fall, wenn der Unternehmer Güter oder Leistungen für sein Unternehmen beschafft und dann für sich privat nutzt. Das soll sowohl in der Ertragssteuer (Einkommensteuer) als auch in der Umsatzsteuer durch den Eigenverbrauch korrigiert werden.
Aufwandtatbestand
Hier geht es um Ausgaben, die ertragssteuerlich nicht abzugsfähig sind, aber überwiegend vom Unternehmen verwendet werden. Dieser Sachverhalt lässt sich am besten mit einem Beispiel veranschaulichen:
Angenommen Sie kaufen sich eine Antiquität (zB einen Schreibtisch) für Ihr Büro um EUR 20.000,00. Die Angemessenheitsprüfung ergibt einen angemessenen Wert von EUR 12.000,00. Da der überwiegende Teil ertragssteuerlich abzugsfähig ist, darf die gesamte Vorsteuer (bei Antiquitäten 10%) abgezogen werden. Vom übersteigenden Betrag (in unserem Beispiel EUR 8.000,00) wird der Vorsteuerabzug über den Eigenverbrauch korrigiert. Wenn die Angemessenheitsgrenze zB EUR 8.000,00 betragen würde, wäre das Überwiegen nicht mehr gegeben, deshalb steht gar kein Vorsteuerabzug zu. Die Eigenverbrauchbesteuerung erübrigt sich damit.
Entnahmeeigenverbrauch
Dieser Tatbestand ist gegeben, wenn der Unternehmer für seine privaten Zwecke bzw. für sein Personal Gegenstände aus seinem Unternehmen entnimmt. Darunter fallen beispielsweise Warenentnahmen für den privaten Verbrauch oder andere unentgeltliche Zuwendungen. Hier muss gut aufgepasst werden, denn auch rein unternehmerische Aktionen (zB ein Preisausschreiben zu Werbezwecken) unterliegen der Eigenverbrauchsbesteuerung. Für den Preis steht zunächst der Vorsteuerabzug zu, dann wird dieser über den Eigenverbrauch wieder storniert.
Ausgaben wie Warenmuster, Verkaufskataloge, kleineres Werbe- und Dekorationsmaterial, sowie Ausgaben für geringwertiges Werbematerial (Kugelschreiber, Feuerzeuge, usw.) sind von dieser Regelung ausgenommen.
Natürlich gibt es auch noch andere Tatbestände für die Eigenverbrauchsbesteuerung, die ebenso wichtig sind. Individuelle Beratung bieten Ihnen hier Bilanzbuchhalter und Steuerberater.