Vielleicht kennen Sie diese Situation: Die Weihnachtseinkäufe stehen kurz bevor, es gibt plötzlich viel mehr zu tun im Geschäft und tatkräftige Unterstützung wäre sehr willkommen. Doch dafür den ganzen Dezember einen Mitarbeiter beschäftigen? Oder doch lieber nur einen fallweise beschäftigten Dienstnehmer?
Aber was genau kennzeichnet eine fallweise Beschäftigung? Diese liegt dann vor, wenn der Dienstnehmer in unregelmäßiger Folge, tageweise (aber kürzer als eine Woche) bei demselben Dienstgeber beschäftigt ist. Aber Achtung hier gibt es schon ein erstes Hindernis, nämlich die Bezeichnung „in unregelmäßiger Folge". Gibt es eine ausdrückliche Vereinbarung, in der festgehalten wird, dass zB jeden Mittwoch gearbeitet wird, handelt es sich um ein durchlaufendes Dienstverhältnis. Die Unregelmäßigkeit ist dann nicht gegeben. Bei einer fallweisen Beschäftigung handelt es sich also um einen befristeten Arbeitsvertrag, bei dem darüber hinausgehende weitere Arbeitstage nicht vereinbart werden.
Aber Vorsicht, bei einer fallweisen Beschäftigung kommen die normalen Regelungen bezüglich der Versicherungspflicht zur Anwendung. Es gibt also sowohl vollversicherte, als auch geringfügige fallweise Beschäftigte. Auch hier gilt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2014 EUR 395,31), aber gleichzeitig kommt auch die tägliche Grenze von EUR 30,35 zur Anwendung. Wird bei fallweiser Beschäftigung im Schnitt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, ist der Dienstnehmer vollversichert, auch wenn er insgesamt weniger als EUR 395,31 erhält.
Ansprüche und Entlohnung
Ein fallweise beschäftigter Dienstnehmer hat Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn, hier kann es allerdings Unterschiede zu „normalen" Dienstnehmern geben. Beispielsweise wird im Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe ein erhöhter Stundenlohn von 120% für fallweise Beschäftigung vorgeschrieben. Bei den Sonderzahlungen sind allfällige Wartezeiten zu beachten, sind diese nicht gegeben, hat der Dienstnehmer ganz normal Anspruch auf den aliquoten Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration.
Eine Sonderregelung gibt es allerdings beim Urlaubsanspruch, denn dieser wird im Regelfall nicht konsumiert (und kann auch nicht über eine überkollektivvertragliche Entlohnung abgegolten werden). Hier muss also eine Urlaubsersatzleistung abgerechnet werden.