Nach einem längeren Sommerloch sind wir alle schon wieder mitten im geschäftigen Alltag. Auch der Jahreswechsel naht bereits mit großen Schritten und mit ihm auch einige Erweiterungen der Registrierkassenpflicht. Doch aufgrund einiger Änderungen im Jahr 2016 und den allgemein eher spärlich gesäten Informationen, im Bezug auf diese wesentliche Neuerung, wissen manche Unternehmer noch gar nicht, dass sie bereits eine Registrierkasse benötigen. Hier finden Sie übersichtlich die wichtigsten Punkte:
Zuallererst muss grundsätzlich zwischen der Registrierkassen- und der Belegerteilungspflicht unterschieden werden. Bereits mit 01.01.2016 sind Sie als Unternehmer verpflichtet, bei jedem Ihrer Barumsätze einen Beleg mit gewissen Merkmalen herauszugeben. Diese Verpflichtung trifft alle Unternehmer völlig unabhängig von einem bestimmten Jahresumsatz und vom Betrag der erhaltenen Barzahlung.
- Was muss denn da jetzt eigentlich so draufstehen?
- - Name des leistenden/liefernden Unternehmens
- - fortlaufende Nummer
- - Datum
- - Menge sowie „handelsübliche Bezeichnung“ der Ware oder der Dienstleistung
- - Betrag
- Mit der Registrierkassenpflicht sieht es da schon ein wenig anders aus. Ganz allgemein versteht man darunter die Verpflichtung, alle Barumsätze mit einer elektronischen Registrierkasse (oder einem Kassensystem, bzw. mit einem anderen elektronischen Aufzeichnungssystem) einzeln zu erfassen. Im Gegensatz zur Belegerteilung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie erzielen als Unternehmer betriebliche Einkünfte (bei Vermietung und Verpachtung gibt es also bspw. keine Registrierkassenpflicht) und erwirtschaften einen Nettojahresumsatz von mindestens EUR 15.000,00; wovon EUR 7.500,00 bar vereinnahmt werden. Wobei unter Barumsätzen nicht nur das tatsächlich bar kassierte Entgelt zu verstehen ist, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort und andere elektronische Zahlungsformen wie zB via Mobiltelefon oder Quick-Funktion.
- Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt die Registrierkassenpflicht grundsätzlich mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes ein, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten werden. Hier sind allerdings nur Zeiträume im Jahr 2016 maßgeblich.
-
Gibt es steuerliche Vorteile bei Anschaffung?
- Ja, schon nach Anschaffung bzw. Umrüstung bereits vorhandener Registrierkassen kann eine Prämie in Höhe von EUR 200,00 beantragt werden. Zusätzlich können die vollen Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden (müssen also nicht im Zuge der Abschreibung auf die Nutzungsdauer verteilt werden).
-
Welche Sonderregelungen und Ausnahmen gibt es?
- Viele von Ihnen werden sich vielleicht an die „Kalte Hände Regelung“ erinnern. Eine ähnliche Ausnahme gibt es nun für Umsätze im Freien, wenn Umsätze bis netto EUR 30.000,00 erzielt werden. Unter Umsätzen im Freien versteht man Umsätze, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, aber nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden. Ein Ort ist dann als öffentlich zu bezeichnen, wenn er allgemein zugänglich ist, d.h. ohne Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis (Eintrittskarten bei Tiergärten oder Bädern sind nicht schädlich).
- Werden in solchen Fällen keine Einzelaufzeichnungen geführt, die eine Losungsermittlung ermöglichen, darf diese Ermittlung durch Kassasturz erfolgen.
- Ebenfalls von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ausgenommen sind bestimmte Umsätze von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (beispielsweise kleine Feuerwehrfeste) und Umsätze in Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten bis netto EUR 30.000,00 pro Jahr.
- Auch für Kantinenumsätze eines gemeinnützigen Vereins gilt dieselbe Regelung. Hier darf der Umsatz von netto EUR 30.000,00 nicht überschritten werden und zusätzlich die Kantine nicht mehr als an 52 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden.
- Weitere Sonderregelungen bestehen für Buschenkschankumsätzen, Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, Fahrscheinautomaten und für Onlineshops.
- Besondere Regelungen bestehen auch für mobile Gruppen (wobei sich hier immer das Bild der berühmten Ente Dagobert Duck aufdrängt, der mit einer altmodischen Registrierkasse auf dem Rücken die Schulden seines faulen Neffen eintreibt …).
- Nicht die beliebte Ente, sondern Unternehmer, die ihre Leistungen außerhalb der Betriebsstätte erbringen, sind als mobile Gruppen zu bezeichnen. Darunter fallen beispielsweise Friseure, Masseure, Reiseleiter, Fremdenführer, Ärzte, usw. Hier darf bei Leistungserbringung ein Beleg ausgestellt und die Belegdurchschrift bei Rückkehr an die Betriebsstätte (natürlich ohne unnötigen Aufschub) nachträglich erfasst werden.
-
Was kommt 2017 auf uns zu?
- Zusätzlich zu den bereits 2016 notwendigen Erfordernissen (exportierbares Datenerfassungsprotokoll) ändern sich 2017 die Bestandteile des Beleges und es muss eine elektronische Sicherheitseinrichtung angeschlossen sein.
- Angaben des Belegs aus einer Registrierkasse:
- - wie Beleg ab 2016 sowie zusätzlich
- - Kassen-Identifikationsnummer
- - Uhrzeit
- - Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen
- - QR-Code
- Die Sicherheitseinrichtung besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe einer elektronischen Signatur. Dies geschieht, indem in den aktuell erstellten Beleg Elemente der zuletzt vergebenen (im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten) Signatur mit einbezogen werden. Damit soll Manipulationssicherheit hergestellt werden. Außerdem muss jede Sicherheitseinrichtung via FinanzOnline registriert werden. Auch wenn Sie sich eine Registrierkasse mit einem zweiten Unternehmer teilen, müssen zwei verschiedene Zertifikate (und auch zwei exportierbare Datenerfassungsprotokolle) vorhanden sein.
- Ebenfalls implementiert ist ein Summenspeicher. Dabei werden die Umsätze zusammengezählt und verschlüsselt im QR-Code des Beleges eingebettet. Jeweils am Monatsende muss der Zwischenstand des Umsatzzählers ermittelt werden, mit Ablauf des Kalenderjahres muss der letzte Monatsbeleg dieses Jahres ausgedruckt, geprüft und aufbewahrt werden.
- Das Inkrafttreten für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen wird vom 1.1.2017 auf 1.4.2017 verschoben werden, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.