Wie der Titel schon verrät, geht es hier um Unternehmer, die jährlich gewisse Umsatzgrenzen nicht überschreiten. Dadurch erhält der Unternehmer verschiedene Erleichterungen im Bezug auf die Umsatzsteuer. Dieser Blog soll Ihnen einen kurzen Überblick über die Kleinunternehmerregelung und den Verzicht auf eben jene verschaffen.
Werden jährlich EUR 30.000,00 Umsatz nicht überschritten (und befindet sich der Unternehmenssitz in Österreich) fällt man unter die Kleinunternehmerregelung. Außerdem ist hier wichtig, dass der Gesamtumsatz gemeint ist, d.h. werden verschiedene unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt, wird der Umsatz zusammengerechnet. Welche Vor- und Nachteile durch die Kleinunternehmerregelung entstehen ist schnell zusammengefasst: Sind Sie Kleinunternehmer muss keine Umsatzsteuer von den Einnahmen an das Finanzamt abgeführt werden. Umgekehrt heißt das aber auch, dass von den Ausgaben keine Vorsteuern geltend gemacht werden können.
Option zur Umsatzsteuerpflicht
Allerdings möchte man gerade in der Gründungsphase den Abzug der Vorsteuer nicht missen, deshalb gibt es die Möglichkeit auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Dieser Verzicht muss dem Finanzamt mittels des Formulars U12 erklärt werden. Wird der Verzicht erklärt, ist man allerdings in dem Jahr der Erklärung und in den darauf folgenden vier Jahren an diese Optionserklärung gebunden. Ein dauernder Wechsel, je nach Ertragslage ist damit nicht möglich.
Wann könnte sich die Kleinunternehmerregelung lohnen?
Ist man in einem Bereich tätig, in dem bei den Ausgaben keine wesentlichen Vorsteuern in Abzug gebracht werden können, kann die Kleinunternehmerregelung einen Wettbewerbsvorteil bilden. Besteht der Kundenstock überwiegend oder sogar hauptsächlich aus Endverbrauchern (also Nicht-Unternehmern), wird das Unternehmen am Markt attraktiver, da sich die eigenen Leistungen verbilligen. Der Gesamtpreis muss nicht mit Umsatzsteuer kalkuliert werden und wird deshalb etwas niedriger ausfallen.
Worauf muss man achten?
Gerade am Beginn der unternehmerischen Tätigkeit ist es schwer abzuschätzen wie sich der Jahresumsatz entwickeln wird. Sie müssen sich aber gleich zu Beginn entscheiden, ob Sie Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Außerdem sollte die oben genannte Bindungsfrist von fünf Jahren nicht außer Acht gelassen werden, kalkulieren Sie also Ihre Umsätze bereits im Vorfeld so genau wie möglich.