Der einzige Grund, länger zu arbeiten, ist nicht vorhanden.“ Diesen und ähnliche Sprüche hört man ab und zu, aber stimmt das wirklich? Ihnen als Arbeitgeber können Überstunden ganz schön teuer kommen, also muss doch der Arbeitnehmer auch etwas davon haben, oder etwa nicht?.
Was ist denn eigentlich diese „verhasste“ Überstunde?
Überstundenarbeit liegt dann vor, wenn die tägliche Normalarbeitszeit oder die wöchentliche Normalarbeitszeit (plus eventuelle kollektivvertragliche Mehrarbeitszeit) überschritten wird. Wenn Ihre Mitarbeiter also regulär 8 Stunden am Tag bzw. 40 Stunden in der Woche arbeiten, fallen keine Überstunden an und die Dienstnehmer erhalten Ihre normalen Gehälter/Löhne.
Überstunden werden auf Basis des Grundgehalts mit einem speziellen Überstundenteiler berechnet. Da dieser Teiler meistens niedriger als der für die Normalarbeitszeit ist, ergeben sich dadurch höhere Überstundengrundlöhne. Zusätzlich zu den Grundlöhnen muss mindestens ein Zuschlag von 50 % pro Überstunde abgerechnet werden. Alternativ können Sie mit Ihren Dienstnehmern Zeitausgleich vereinbaren, dann muss pro Überstunde ein Zeitausgleich von 1,5 Stunden gewährt werden.
Fallen Überstunden an Sonn- oder Feiertagen an, können Kollektivverträge auch höhere Zuschläge vorsehen.
Dürfen Sie Ihre Dienstnehmer zu Überstunden verpflichten?
Grundsätzlich gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zu Überstunden nur bei vorliegen eines betrieblichen Notstands. Gibt es also beispielsweise eine Überschwemmung oder ein Feuer im Betriebsgebäude können die Mitarbeiter für Sicherungstätigkeiten zu Überstunden verpflichtet werden. Aus diesem Beispiel geht schon hervor, dass es sich hier um ein unaufschiebbares und (hoffentlich) einzigartiges Ereignis handelt. Herrscht nur erhöhter Arbeitsbedarf, handelt es sich nicht um einen betrieblichen Notstand.
Weitere Verpflichtungen können sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Kollektivvertrag und eventuellen Betriebsvereinbarungen ergeben. Wobei auch hier die Überstunden rechtzeitig angeordnet werden müssen. Außerdem müssen natürlich die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden (in diesem Fall die Höchstgrenzen der Arbeitszeit) und die Überstundenleistung muss dem Arbeitnehmer zumutbar sein. Das heißt, Ihr Mitarbeiter kann die Leistung von Überstunden ablehnen, wenn ihnen familiäre Betreuungspflichten gegenüberstehen.
Es ist also jedenfalls eine gute Idee, bereits im Arbeitsvertrag die Mitarbeiter zur Leistung von Überstunden zu verpflichten. Unter Einhaltung der oben genannten Rahmenbedingungen, können dann auf vertraglicher Basis Überstunden angeordnet werden.