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Neues zur Selbstanzeige

Der Steuerabend 2014 der WKO war wie erwartet sehr informativ. Neben den bitter notwendigen Steuertipps der Vortragenden, wurden die Anwesenden auch von Herrn Wilfried Lehner (MLS) mit unterhaltsamen Anekdoten aus seiner Tätigkeit als Leiter der Finanzpolizei begeistert. Ein Schwertpunkt des Programms waren die Neuerungen der Selbstanzeige ab 01.10.2014.

Die Selbstanzeige bisher

Was tun wenn ein Fehler passiert ist? Nicht jeder Fehler muss finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben. Es gibt die Möglichkeit mittels Selbstanzeige die Strafaufhebung zu erreichen. Da diese den bereits entstandenen Strafanspruch des Staates aufhebt, ist es wesentlich, dass alle Voraussetzungen genau eingehalten werden. Werden nicht alle erfüllt, kann nur Strafmilderung verschafft werden.

Checkliste zum Inhalt der Selbstanzeige
• Darlegung der Verfehlung
• Offenlegung der bedeutsamen Umstände
• Täterbenennung
• Schadenswiedergutmachung

Strafbefreiung tritt nur ein wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch keine Verfolgungshandlung gegen den Anzeiger gesetzt ist. Außerdem muss dem Anzeiger bekannt sein, dass die Verfehlung objektiv nicht ganz oder nur teilweise entdeckt war.

Die Selbstanzeige ab 01.10.2014

Die Gesetzesnovelle sieht zwei wesentliche Änderungen der Selbstanzeigen vor. Zum einen wird ein zusätzlicher Sperrgrund eingeführt und zum anderen kann ein Zuschlag im Zusammenhang mit den Prüfungen verhängt werden.

Wenn bereits wegen desselben Abgabenanspruches eine Selbstanzeige erstattet worden ist, tritt die Straffreiheit nicht ein. Unterjährige Selbstanzeigen der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen sind hiervon allerdings ausgenommen. Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist ausschließlich der Abgabenanspruch ausschlaggebend, nicht die Person die die Selbstanzeige erstattet hat.

Wenn das Finanzvergehen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde, oder/und die Selbstanzeige erst im Zuge einer Prüfungshandlung erfolgt ist, wird nun ein Zuschlag (es handelt sich hier nicht um eine Betriebsausgabe) verhängt.

bei einer Abgabenverkürzung                         beträgt der Zuschlag in % der Verkürzung
bis EUR 33.000,00                                                5%
über EUR 33.000,00 bis EUR 100.000,00               15%
über EUR 100.000,00 bis EUR 250.000,00             20%
über EUR 250.000,00                                          30%

Deshalb ist es essentiell, sorgfältig zu prüfen ob eine Selbstanzeige notwendig ist. Außerdem sollte es vermieden werden, vorsorgliche Selbstanzeigen zu erstatten.

Wer schreibt hier

Rene3

 

 

 

 

 

 

 

 

René Klampfer hat eine geradlinige Karriere hingelegt. Er ist sozusagen ein Längseinsteiger. Zahlen waren immer seine Welt.

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