Für betriebliche Fahrten kann Kilometergeld verrechnet werden, alternativ können aber auch die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. Einen kurzen Überblick zu diesem Thema finden Sie hier:
Wenn weniger als 50% der jährlich gefahrenen Kilometer betrieblich sind, befindet sich das Fahrzeug im Privatvermögen. In diesem Fall kann das amtliche Kilometergeld als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Hier ist es sinnvoll ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen, da sonst der betriebliche Anteil nicht exakt ermittelt werden kann. Wird kein Fahrtenbuch geführt, dann wird der Privatanteil von der Finanzverwaltung nach Erfahrungswerten geschätzt.
Alternativ gibt es die Möglichkeit, das Fahrzeug in das Betriebsvermögen zu integrieren. Wenn mehr als 50% der jährlichen Kilometerleistung für den betrieblichen Zweck zurückgelegt wird, kann der tatsächliche Aufwand als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Natürlich müssen Sie diese Ausgaben mit den entsprechenden Belegen nachweisen. Auch wenn sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen befindet, können Sie private Fahrten durchführen (diese Kosten dürfen dann allerdings nicht angesetzt werden).
Befindet sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen darf außer den Kosten bzw. dem Kilometergeld auch noch die Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Bei Pkws und Kombis ist vom Gesetz eine 8-jährige Nutzungsdauer vorgesehen (dabei wird der Anschaffungswert auf 8 Jahre verteilt vom Betriebsergebnis abgezogen). Bei Lastkraftwägen bestimmt sich die Nutzungsdauer nach der Verwendung, meistens ca. 5 Jahre. Aber Achtung: Anschaffungskosten werden nur bis zu einer Grenze von EUR 40.000,00 als betrieblich veranlasst anerkannt. Sie kennen diese Grenze wahrscheinlich unter dem Begriff „Luxustangente".
Das amtliche Kilometergeld
Je nach Fahrzeug gibt es pro Kilometer verschiedene Pauschalbeträge. Eine kurze Übersicht finden Sie in folgender Tabelle:
Pkw und Kombi | EUR 0,42 |
Motorräder | EUR 0,24 |
Fahrrad und Fußweg |
EUR 0,38 |
Lkw und Bus | keine Kilometergeld möglich |
Mit diesem Pauschalbetrag sind dann alle Kosten, die durch den Betrieb und die Anschaffung entstehen, abgedeckt. Aber auch hier gibt es eine Grenze, denn wenn betriebliche Fahrten von mehr als 30.000 Kilometer (aber noch < 50% der Jahreskilometerleistung) zurückgelegt werden, kann nur das Kilometergeld für 30.000 Kilometer abgesetzt werden. Stattdessen können hier auch die tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung angesetzt werden.