Blog

Die Lohnnebenkosten oder „Was kosten mich meine Mitarbeiter?“

Personalverrechner wird man oft gefragt, was denn nun ein Mitarbeiter kostet. Leider kann diese Frage nicht auf die Schnelle beantwortet werden, da die Antwort von einigen Faktoren abhängt. Die Einstufung des Gehalts soll hier ausgeklammert werden, dieser Blog soll sich auf die Nebenkosten, die dem Unternehmer entstehen, konzentrieren.

 Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum DB

Der Dienstgeberbeitrag beträgt 4,5 % der Summe aller Gehälter und Löhne. Mit in die Bemessungsgrundlage fließen ebenfalls die Sonderzahlungen, Sachbezüge, Überstunden, usw. Aber hier gibt es für kleinere Betriebe eine Erleichterung, denn es existiert eine Kombination aus Freibetrag und Freigrenze. Konkret bedeutet das: übersteigt die Bemessungsgrundlage im Monat EUR 1.460,00 nicht, so ist ein Betrag von EUR 1.095,00 frei. Sobald die Beitragsgrundlage  den Betrag von EUR 1.460,00 übersteigt fällt der Freibetrag weg und es müssen 4,5 % der Bemessungsgrundlage an das Finanzamt überwiesen werden.

Der Dienstgeberzuschlag (DZ) ist nichts anderes, als die Kammerumlage der Wirtschaftskammer. D.h. alle Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation müssen den DZ entrichten, wenn sie Dienstnehmer beschäftigen. Die Bemessungsgrundlage für den DZ entspricht derjenigen des Dienstgeberbeitrages, also gelten auch hier die Freigrenze und der Freibetrag. Die Höhe des DZ ist je Bundesland verschieden und bewegt sich in einer Spanne von 0,36 % bis 0,44 %.

Die Kommunalsteuer

Sie ist ebenfalls eine lohnabhängige Abgabe und beträgt 3% von derselben Bemessungsgrundlage, die auch für DB und DZ gilt (inklusive der bereits bekannten Freigrenze und des Freibetrages). Die Kommunalsteuer ist (wie der Name schon vermuten lässt) eine Gemeindeabgabe. Sie wird ebenfalls selbst berechnet, allerdings muss bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Kommunalsteuererklärung an die zuständige Gemeinde übermittelt werden.

Die Dienstgeberabgabe

Dieser Abgabe unterliegen nur Beschäftigte in Wien, sie beträgt EUR 2,00 pro angefangene Arbeitswoche. Hier gibt es gewisse Befreiungen, wie beispielsweise Dienstnehmer über 55 Jahren, Lehrlinge und Mitarbeiter die weniger als 10 Stunden pro Woche arbeiten.

Die Sozialversicherungsbeiträge

Diese Beiträge machen oft den größten Teil der Lohnnebenkosten aus. Während der Dienstnehmer „nur“ 18,07% (Angestellter) oder 18,20% (Arbeiter) zahlt, beträgt der Anteil des Dienstgebers stolze 21,63% (Angestellter) und 21,50% (Arbeiter). Wird nur ein geringfügig Beschäftigter angestellt, sind diese Kosten natürlich deutlich niedriger, aber auch hier gibt es spezielle Regeln (eine Übersicht finden Sie im Blog „Wann haben Sie einen geringfügigen Dienstnehmer?“).

Wer schreibt hier

Rene3

 

 

 

 

 

 

 

 

René Klampfer hat eine geradlinige Karriere hingelegt. Er ist sozusagen ein Längseinsteiger. Zahlen waren immer seine Welt.

Weiterlesen...

Search