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Was tun, wenn eine Lohnpfändung ins Haus flattert?

Erstmal nicht in Panik ausbrechen, sondern leiten Sie das Schreiben an Ihren Personalverrechner oder Bilanzbuchhalter weiter. Dieser gerichtliche Brief betrifft einer Ihrer Dienstnehmer und bedeutet, dass er bei einem Gläubiger noch offene Schulden hat.

 Was ist das eigentlich, die Lohnpfändung?

Auf Antrag eines Gläubigers kann beim zuständigen Bezirksgericht die Lohnpfändung bewilligt werden. Wenn das passiert, ist der Arbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers zu einem Zahlungsverbot verpflichtet.

Zuerst wird das sogenannte Existenzminimum (dazu später genauer) ermittelt und in Folge werden die übersteigenden Beträge direkt an den Gläubiger (oder dessen Rechtsvertreter) überwiesen. Der Arbeitnehmer erhält also nur mehr den Teil seines Lohns, der seinem Existenzminimum entspricht.

Die Drittschuldnererklärung

Diese ist innerhalb von vier Wochen nach Eintreffen der Lohnpfändung an das Gericht und an den Gläubiger zu übermitteln. Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Lohnpfändung, da hier das Prinzip „first-come, first-served" gilt. Wer seine offene Forderung als erster angemeldet hat, wird auch als erster getilgt. Wesentliche Inhalte der Drittschuldnererklärung sind bspw. der Nettoverdienst, zusätzliche Entgeltbestandteile, Unterhaltspflichten, Vorhandensein anderer Gläubiger, usw. Normalerweise wird die Drittschuldnererklärung von der Lohnverrechnung erstellt und im Zuge dessen auch das Existenzminimum ermittelt. Erhalten Sie einige Zeit später EUR 25,00 (manchmal auch 15,00) auf Ihr Geschäftsbankkonto überwiesen, handelt es sich hier um den Kostenersatz für die Drittschuldnererklärung.

Der „unpfändbare Betrag"

Besser bekannt als das Existenzminimum – und bedeutet im Prinzip, dass dem Arbeitnehmer zumindest dieser Betrag verbleiben muss. Bei Einkünften aus unselbstständiger Arbeit handelt es sich um beschränkt pfändbare Forderung, d.h. nur der das Existenzminimum übersteigende Betrag darf gepfändet werden. Grundsätzlich sind alle Geld- und Sachbezüge pfändbar, nicht pfändbar sind zum Beispiel echte Aufwandsersätze (Kilometergelder).

Für Sie bedeutet das im Ergebnis, dass Sie monatlich nicht mehr den vollen Betrag an den Mitarbeiter überweisen, sondern nur mehr das Existenzminimum und den Restbetrag an den Gläubiger. Für diesen Mehraufwand dürfen Sie bei der ersten Zahlung 2 % des Exekutionsbetrages (maximal EUR 8,00) und bei jeder weiteren 1 % (maximal aber EUR 4,00) einbehalten.

 

Wer schreibt hier

Rene3

 

 

 

 

 

 

 

 

René Klampfer hat eine geradlinige Karriere hingelegt. Er ist sozusagen ein Längseinsteiger. Zahlen waren immer seine Welt.

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