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Anschaffung und Abschreibung

Der Begriff Anschaffung ist eher geläufig, schließlich hat sich jeder schon mal einen Laptop, eine Wohnung oder ein Auto gegönnt. Abschreibung hat man auch schon gehört, leider meistens in dem bekannten Spruch „Das kann ich dann wohl abschreiben.“ Aber was passiert, wenn man als Unternehmer Anlagevermögen anschafft? Was kann warum und wie lange abgeschrieben werden?

 Grundsätzlich muss differenziert werden in abnutzbares Anlagevermögen und nicht abnutzbarem Anlagevermögen. Bei Ersterem kann der Wertverlust durch Benützung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Nicht abnutzbar sind beispielsweise Grundstücke, Antiquitäten und Kunstwerke. Ein kleiner steuerlicher Vorteil besteht für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, darunter versteht man Anlagen, deren Nettokaufpreis (also exklusive Umsatzsteuer) EUR 400,00 nicht überschreitet. Diese Wirtschaftsgüter dürfen im Jahr der Anschaffung sofort vollständig abgeschrieben werden.

Um die Bemessungsgrundlage der Abschreibung ermitteln zu können, müssen Sie die Anschaffungskosten um jene Aufwendungen erhöhen, die notwendig sind, um das Anlagegut in Ihren Besitz zu bringen. Zu diesen Aufwendungen sind Zölle, Transportspesen, aber auch Vermittlungsprovisionen zu zählen. Für unser Beispiel würde das bedeuten, dass der Nettokaufpreis von EUR 1.400,00 um die Bezugskosten von EUR 100,00 (ebenfalls netto) erhöht wird.

Die Nutzungsdauer und Berechnung der Abschreibung

Ist die Bemessungsgrundlage erstmal richtig ermittelt, müssen die Kosten des Anlagegutes gleichmäßig auf die gewählte Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden. Eigentlich ist die Formel für den jährlichen Abschreibungsbetrag einfach: die ermittelten Anschaffungskosten werden durch die Jahre der Nutzungsdauer dividiert. Unter Nutzungsdauer versteht man die Anzahl der Jahre, welche ein Anlagegut voraussichtlich genutzt wird. Für einige Anlagegüter gibt es gesetzliche Vorgaben, für die meisten können individuelle Nutzungsdauern verwendet werden. Grundsätzlich gibt es in der Praxis allerdings gewisse Richtwerte, die herangezogen werden. Fürunseren Computer liegt dieser Richtwert bei 3 Jahren. Das würde eine jährliche Abschreibung von EUR  500,00 ergeben.

Da die Abschreibungsposition einen wesentlichen Einfluss auf das steuerliche Ergebnis darstellen kann, empfiehlt es sich, dieses Thema mit Ihrem Buchhalter oder Steuerberater zu besprechen.

Wer schreibt hier

Rene3

 

 

 

 

 

 

 

 

René Klampfer hat eine geradlinige Karriere hingelegt. Er ist sozusagen ein Längseinsteiger. Zahlen waren immer seine Welt.

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